Als Teil unserer regionalen Energiegemeinschaft können Sie nicht nur von reduzierten Netzgebühren und dem Wegfall von Elektrizitätsabgaben profitieren, sondern auch von einer attraktiven Einspeisevergütung für den Strom, den Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erzeugen.
Die Einspeisevergütung ermöglicht es Ihnen, den überschüssigen Strom, den Ihre Photovoltaikanlage produziert, ins Netz einzuspeisen und dafür eine faire Vergütung zu erhalten. Dies sorgt für eine zusätzliche Einnahmequelle und trägt zur Rentabilität Ihrer nachhaltigen Energiequelle bei.
Nutzen Sie die Chance, als Teil einer regionalen Energiegemeinschaft von den attraktiven Einspeisevergütungen zu profitieren. Zusammen gestalten wir eine zukunftsfähige und kostensparende Energieversorgung für Ihre Region.

Aktuell erlaubt das Gesetz der EEG nicht den direkten Einkauf von Strom. Das bedeutet, die EEG muss den Strom selbst erzeugen, entweder über eigene Anlagen oder die von den Mitgliedern eingebrachten Anlagen.
In Bezug auf die Betriebs- und Verfügungsgewalt bedeutet dies:
Trotz dieser Übergabe der Betriebsgewalt bleibt die Eigentümerschaft an den Anlagen beim Teilnehmer. Der Betreiber trägt die Verantwortung für die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Anlagen, erhält aber für den eingespeisten Strom eine Vergütung, die von der EEG festgelegt wird. Dieser Prozess wird vertraglich geregelt, um klare Rechte und Pflichten für alle Beteiligten festzulegen.
Ab der Veranlagung 2022 gelten gemäß § 3 Z 39 EStG idF BGBl I 2022/108 einige wichtige Änderungen in Bezug auf die Einkommensteuerbefreiung von Einkünften aus der Einspeisung von Strom. Demnach sind Einkünfte aus der Einspeisung von Strom bis zu einer Menge von 12.500 kWh pro Jahr von der Einkommensteuer befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Diese Regelung gilt nicht nur für Eigenheime oder private Anlagenbetreiber, sondern auch im Kontext der Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG). Denn aus der wirtschaftlichen Perspektive liefert der Eigentümer der Energieerzeugungsanlage Strom an die EEG, und somit wird auch hier keine Einkommensteuer erhoben, solange die genannten Grenzen nicht überschritten werden.
Überschreitung der Grenzen – was passiert dann?
Wenn die oben genannten Grenzen überschritten werden, ist der Betreiber der Anlage einkommensteuerpflichtig – unabhängig davon, ob er an einer EEG teilnimmt oder nicht. In diesem Fall müssen die Einkünfte aus der Einspeisung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden.
Was bedeutet das konkret für die Betreiber von Energieerzeugungsanlagen?
Als zivilrechtlicher Eigentümer der Energieerzeugungsanlage (sei es als Überschusseinspeiser oder Volleinspeiser) räumt der Betreiber der EEG im Ausmaß der in die Gemeinschaft gelieferten Energie eine beschränkte Betriebs- und Verfügungsgewalt ein. Das bedeutet, die EEG hat das Recht, den Strom zu nutzen und zu verteilen, allerdings bleibt der Betreiber weiterhin Eigentümer der Anlage und behält sich die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Energie, die er selbst verbraucht oder die nicht in der EEG verbraucht und somit ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Für den Betreiber ergibt sich dadurch eine Einnahmequelle aus der Bereitstellung der Energieerzeugungsanlage, die steuerlich grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt wird, wenn die genannten Grenzwerte überschritten werden.
Umsatzsteuer – Muss ich für den Strom aus der EEG Umsatzsteuer bezahlen?
In der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird der Strom, der durch den Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage an die EEG geliefert wird, als Lieferung von Elektrizität betrachtet. Die EEG tritt dabei als Wiederverkäufer auf. Daher kommt das Reverse Charge-Verfahren gemäß § 19 Abs. 1c UStG zur Anwendung. In diesem Fall ist die EEG verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Strombezug zu entrichten.
Was bedeutet das für uns?
Solange die EEG nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt (d. h., der Jahresumsatz der EEG liegt über 40.000 €), muss die EEG die Umsatzsteuer auf ihren Strombezug berechnen, ausweisen und an das Finanzamt abführen.
Falls die EEG jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, entfällt die Umsatzsteuerpflicht für die Mitglieder der Gemeinschaft, und die EEG muss keine Umsatzsteuer auf den Strombezug erheben.
Bedeutet konkret: Solange die EEG den Umsatz von 40.000 € nicht überschreitet, wird die Kleinunternehmerregelung genutzt und die Umsatzsteuer entfällt.
Nutzen Sie diese einzigartigen Vorteile und machen Sie den Schritt in eine nachhaltige, kostensparende Energiezukunft – gemeinsam mit uns!